SATZUNG ALS  PDF: Satzung_Die-PARTEI-Kreis-Viersen_06032019

Satzung des Kreisverband VIERSEN der Partei für Arbeit, Rechtsstaat, Tierschutz, Elitenförderung und basisdemokratische Initiative (Die PARTEI)
Stand: 06.03.2020

§ 1 Zweck und Name

(1) Die Partei für Arbeit, Rechtsstaat, Tierschutz, Elitenförderung und basisdemokratische Initiative (Die PARTEI) ist eine Partei im Sinne des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland und des Parteiengesetzes. Sie vereinigt MitgliederInnen ohne Unterschied der Staatsangehörigkeit,des Standes?, der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts und des Bekenntnisses, die beim Aufbau und Ausbau eines demokratischen Rechtsstaates, einer modernen föderalen Ordnung geprägt vom Geiste sozialer Gerechtigkeit mitwirken wollen. Totalitäre, diktatorische, und faschistische Bestrebungen jeder Art lehnt Die PARTEI entschieden ab.

(2) Die Bundespartei führt den Namen „Partei für Arbeit, Rechtsstaat, Tierschutz, Elitenförderung und basisdemokratische Initiative“ und die Kurzbezeichnung „Die PARTEI“. Das Wort „PARTEI“ steht dabei als Akronym für den Namen der Partei.

(3) Der Kreisverband Viersen führt den Namen „Partei für Arbeit, Rechtsstaat, Tierschutz, Elitenförderung und basisdemokratische Initiative – Kreisverband Viersen“ und die Kurzbezeichnung „Die PARTEI KREIS VIERSEN“.

(4) Der Sitz von Die PARTEI Kreis Viersen ist auf der Steyler Str. 32 in 41334 Nettetal-Kaldenkirchen, c/o J. von Gierke.

(5) Die Tätigkeit des Kreisverband Viersen erstreckt sich auf den gesamten Kreis Viersen und angrenzende Länder, Kreise und Städte. Der Kreisverband Viersen ist überregional bis europaweit dazu bereit Volksvertreter mit verbandsübergeordneten Aufgaben zu entsenden, die gewissenhaft arbeiten und Verantwortung übernehmen, damit es voran geht!


§ 2 Mitgliedschaft

Der Erwerb der Mitgliedschaft und die Rechte und Pflichten der MitgliederInnen richten sich nach den geltenden Satzungen des Bundesverbandes und des Landesverbandes.


§ 3 Organe

(1) Die Organe des Kreisverband Viersen sind der Vorstand, der erweiterte Vorstand, die MitgliederInnenversammlung und die Gründungsversammlung.

(2) Der Vorstand vertritt die PARTEI im Tätigkeitsgebiet nach innen und außen. Er führt die Geschäfte auf Grundlage der Beschlüsse der Organe. Der Vorstand kann einzelne VorstandsMitgliederInnen als Vertreter oder mehrere VorstandsMitgliederInnen als gemeinschaftliche Vertretung nach außen ermächtigen.

(3) Dem Vorstand gehören drei MitgliederInnen an:

1. Ein(e) Vorsitzende(r),
2. ein(e) stellvertretende(r) Vorsitzende(r),
3. ein(e) SchatzmeisterIn.

(4) Die MitgliederInnen des Vorstandes werden von der MitgliederInnenversammlung oder der Gründungsversammlung in geheimer Wahl für die Dauer von zwei Jahren gewählt.

(5) Der Vorstand soll mindestens zweimal jährlich zusammentreten. Er wird vom Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem beauftragten Vorstandsmitglied schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes einberufen (E-Mail genügt). Bei außerordentlichen Anlässen kann die Einberufung auch kurzfristiger erfolgen.

(6) Auf Antrag eines Fünftels der ParteiMitgliederInnen im KV kann der Vorstand zum Zusammentritt aufgefordert und mit aktuellen Fragestellungen befasst werden.

(7) Der Vorstand beschließt über alle organisatorischen und politischen Fragen im Sinne der Beschlüsse der MitgliederInnenversammlung bzw. der Gründungsversammlung.

(8) Die MitgliederInnen des erweiterten Vorstands werden von der MitgliederInnenversammlung, von der Gründungsversammlung oder vom Vorstand berufen.

(9) Der erweiterte Vorstand unterstützt den Vorstand aktiv bei der Erfüllung seiner Aufgaben.Er soll vom Vorstand in Entscheidungen einbezogen werden.

(10) Die Gründungsversammlung tagt nur einmal am 06. 03. 2019.


§ 4 MitgliederInnenversammlung

(1) Die MitgliederInnenversammlung soll jährlich tagen, mindestens jedoch alle zwei Jahre.

(2) Die MitgliederInnenversammlung wird von dem/der Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von der/dem StellvertreterIN oder beauftragten VorstandsmitgliedIn schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes einberufen (E-Mail genügt).
Bei außerordentlichen Anlässen kann die Einberufung auch kurzfristiger erfolgen.

(3) Die MitgliederInnenversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit über die in § 9 PartG niedergelegten Angelegenheiten. Die Beschlüsse werden durch eine mindestens zweiköpfige, vom Parteitag gewählte Tagungsleitung beurkundet.

(4) Stimmberechtigt sind die MitgliederInnen des Vorstandes und alle MitgliederInnen der Partei mit dauerhaftem Wohnsitz bzw. Lebensmittelpunkt im Tätigkeitsgebiet des Verbandes.

(5) Gäste können durch Beschluss zugelassen werden, besitzen jedoch kein Stimmrecht.


§ 5 Bewerberaufstellung für Wahlen zu Volksvertretungen

(1) Für die Aufstellung von Bewerbern für Wahlen zu Volksvertretungen gelten die Bestimmungen der Wahlgesetze, der Wahlordnungen, der Bundessatzung, der Landessatzung und dieser Satzung.

(2) Wahlkreisbewerber sollen ihren Hauptwohnsitz im entsprechenden Wahlkreis haben.


§ 6 Auflösung und Verschmelzung

(1) Die Auflösung des Kreisverband oder seine Verschmelzung mit anliegenden Bezirks-, Kreis- oder Ortsverbänden von Die PARTEI kann nur durch einen Beschluss der MitgliederInnenversammlung erfolgen.

(2) Die Zustimmung des Landesvorstandes ist einzuholen.


§ 7 Parteiämter und Erstattungen

(1) Die nicht beruflich ausgeübten Funktionen und Tätigkeiten im Kreisverband sind Ehrenämter. Eine Vergütung für ehrenamtliche Tätigkeit ist ausgeschlossen.

(2) Kosten und notwendige Auslagen im Zusammenhang mit Funktionen und Tätigkeiten im Kreisverband können auf Antrag mit entsprechenden Nachweisen erstattet werden.

(3) Über Erstattungen sowie deren Höhe und Umfang entscheidet der Vorstand.


§ 8 Satzungsänderungen

(1) Änderungen dieser Satzung beschließt die MitgliederInnenversammlung mit einfacher Mehrheit.

(2) Anträge auf Satzungsänderung sind nur zulässig, wenn sie mindestens eine Woche vor Beginn der MitgliederInnenversammlung beim Vorstand eingegangen sind.